Ganz Neu (Heidelberg, Mai 2001), ist mir Anfang Juli vom Vorstand der IG Metall eine Broschüre, DIN-A4, 28 Seiten, zugegangen.
Diese Broschüre "Sklaverei und Zwangsarbeit im 21. Jahrhundert" wird auch mit Unterstützung der IG Metall und des DGB verbreitet. Ich möchte hiermit diese Broschüre vorstellen und für ihre Verbreitung werben.
(Eventuell mal über die IG Metall Verwaltungsstellen bestellen und im Betrieb auslegen ??)
Ich gebe hier als Einstieg mal das Impressum und das Vorwort zur Kenntnis. Ich denke, das spricht für sich.
U. Hannemann, IGM Arbeitskreis Alternative Fertigung bei Airbus in Bremen

Impressum:
Die Broschüre "Zwangsarbeit und Sklaverei im 21. Jahrhundert" wird im Rahmen der Europäischen Aktion zur Überwindung von Sklaverei und Zwangsarbeit herausgegeben von Anti-Slavery International (London), DGB-Bildungswerk e.V. (Düsseldorf), Evangelischer Entwicklungsdienst e.V. (EED, Bonn), IG Metall (Frankfurt/Main), Internationaler Bund Freier Gewerkschaften (Brüssel), Kindernothilfe e.V. (Duisburg) und Werkstatt Ökonomie e.V. (Heidelberg).

"Zwangsarbeit und Sklaverei im 21. Jahrhundert" ist die deutsche Fassung der von Anti-Slavery International und ICFTU herausgegebenen Broschüre "Forced labour in the 21st century" (London und Brüssel 2001).

Redaktion der deutschen Fassung:
Klaus Heidel (verantwortlich), Alexander Bühler und Heike Gockel,
alle Werkstatt Ökonomie e.V., Obere Seegasse 18, 69124 Heidelberg,
Tel.: 06 221 - 720 296, Fax: 06 221 - 781 183

E-Mail: klaus.heidel@woek.de, URL: www.woek.de ,

Die Broschüre "Zwangsarbeit und Sklaverei im 21. Jahrhundert" kann kostenlos bei der Werkstatt Ökonomie e.V. bezogen werden; da aber Druck und Versand der Broschüre erhebliche Kosten verursachen, wird um eine Spende zur Deckung der Unkosten gebeten auf das Konto: Werkstatt Ökonomie e.V., Postbank Karlsruhe, BLZ 660 100 75, Konto 1906 87-759 oder in Briefmarken an die Werkstatt Ökonomie e.V..

Sklaverei und Zwangsarbeit im 21. Jahrhundert

Auch noch zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind weltweit Millionen von Menschen Opfer von Zwangsarbeit und Sklaverei. Allein die Gesamtzahl der Sklaven ist heute mit mindestens 27 Millionen größer denn je.

Diese Tatsache ist weithin unbekannt.

Fast alle Formen von Zwangsarbeit und jede Form von Sklaverei sind nach dem Völkerrecht Verbrechen - unabhängig davon, ob ein Staat die einschlägigen internationalen Übereinkommen zum Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei ratifiziert hat oder nicht. Hinzu kommt, dass Zwangsarbeit und Sklaverei häufig mit weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen einher gehen - so etwa mit Vergewaltigungen und Folter.

Auf solche Verbrechen macht diese Broschüre aufmerksam: Skizziert werden die wichtigsten Formen von Zwangsarbeit und Sklaverei. Umfangreiche Verweise auf einschlägige Menschenrechtsnormen klären, unter welchen Umständen ausbeuterische Arbeitsbedingungen den Tatbestand von Zwangsarbeit oder Sklaverei erfüllen. Fallbeispiele aus verschiedenen Ländern zeigen, welche politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse Zwangsarbeit und Sklaverei ermöglichen oder gar verursachen und wie Regierungen im Kampf gegen diese Verletzungen der Menschenrechte versagen. Zugleich verdeutlichen sie, welche Maßnahmen Zwangsarbeit und Sklaverei effektiv unterbinden könnten.

Wir hoffen, dass diese Broschüre Verantwortliche in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, in Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen und Kirchen ermutigt, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten zum Kampf gegen diese grausamen Verletzungen der Menschenrechte beizutragen. Höchste Zeit ist es, mit hilfe effektiver Überwachungsmechanismen internationale Normen wirksam durchzusetzen und verbrecherische Zwangsarbeit und Sklaverei endlich zu beseitigen.

Sklaverei und Zwangsarbeit: Definitionen und internationale Instrumente

Das Übereinkommen des Völkerbundes über Sklaverei (1926)

Den rechtlichen Zusammenhang von Zwangsarbeit und Sklaverei stellte der Völkerbund 1926 mit dem Übereinkommen über Sklaverei fest. In Artikel 1(1) wird Sklaverei als "Zustand oder Stellung einer Person" definiert, "an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden"1. Sklaverei liegt also bereits dann vor, wenn eine Person nur zum Teil wie Eigentum behandelt wird. Damit begrenzt das Übereinkommen von 1926 den Begriff Sklaverei nicht auf Formen, bei denen - wie im Falle der "chattel slavery"2 -eine Person im umfassenden Sinne als Eigentum einer anderen Person gilt. Konsequent fordert Artikel 2(b) des Übereinkommens, die Signatarstaaten hätten "in zunehmendem Maße und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in all ihren Formen3 hinzuarbeiten".

Diese weite Definition von Sklaverei schließt die meisten Formen von Zwangsarbeit ein. Wird nämlich eine Person ohne rechtsstaatliche Grundlage gegen ihren Willen und unter systematischer Androhung von körperlicher Gewalt oder einer anderen Form von Bestrafung zur Arbeit gezwungen, wird ihre Freiheit eingeschränkt und zu gewissen Graden Eigentümerschaft über sie ausgeübt.

Allerdings verbietet das Übereinkommen von 1926 nicht jede Form von Zwangsarbeit: Artikel 5 beschreibt Bedingungen, unter denen Zwangsarbeit akzeptiert werden kann. Zugleich verpflichtet er Regierungen zu Maßnahmen, die verhindern, dass Zwangsarbeit sklavereiähnliche Formen annimmt. Nach diesen Bestimmungen ist Zwangsarbeit nur "für öffentliche Zwecke" zulässig, sie muss einen Ausnahmecharakter besitzen und angemessen entlohnt werden. Untersagt ist jeder Zwang zum Wohnungswechsel von Arbeiterinnen und Arbeitern.

Unbefriedigend ist jedoch, dass das Übereinkommen von 1926 auf eine klare Definition von Zwangsarbeit ebenso verzichtet wie auf eine präzise Festlegung der Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit von Zwangsarbeit. Diese Defizite schien der Völkerbund erkannt zu haben. Jedenfalls rief er die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) auf, in Ergänzung des Übereinkommens über Sklaverei ein solches über Zwangsarbeit zu erarbeiten. (Dieser Anregung folgte die IAO und verabschiedete wenige Jahre später ein Übereinkommen 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit, s.u.).


Anmerkungen:
1 Die Eigentümerschaft begründet mehrere Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, so zum Beispiel das Recht auf Übertragung des (faktischen) Besitzes, das Recht auf Veräußerung des Eigentumes oder das Recht, jede Einwirkung Dritter auf das Eigentum oder auf die Verfügung über das Eigentum abzuwehren.

2 "Chattel": bewegliches Eigentum; die "chattel slavery" lag dem transatlantischen Sklavenhandel zugrunde.